(§ 82 lit f GewO) Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei der Durchführung einer zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeit am Auge, hält sich dann vom Arbeitgeber und anderen Arbeitnehmern unbemerkt ca. 1,5 Stunden in der Umkleidekabine auf, um sein verletztes Auge mit Wasser auszuspülen und erstzuversorgen, und meldet sich erst dann bei einem Kollegen ab, um ins Krankenhaus zu fahren, ist die Unterbrechung der Arbeit durch die Verletzung gerechtfertigt und die auf § 82 lit f GewO gestützte Entlassung rechtswidrig. ASG Wien 11.01.2001, 29 Cga 168/00p, rk.