( § 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG, § 20 AZG ) Beendet ein Arbeiter nach Dienstschluss den ihm erteilten Auftrag, Ersatzmaterial zu besorgen, nicht mehr, um seine Kinder rechtzeitig vom Kindergarten abholen zu können, liegt kein Entlassungsgrund, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn er zur Leistung von Überstunden nicht verpflichtet ist.
ASG Wien 27.06.2000, 18 Cga 150/99f