( § 82 lit f GewO ) Ist ein Arbeitnehmer nur als „Helfer“, also als Hilfsarbeiter, aufgenommen und ohne entsprechende Aufsicht mit der Montage einer komplizierten Kühlanlage beauftragt worden, stellt dies einen dem Arbeitgeber anzulastenden Organisationsmangel dar. In Hinblick auf die Verwendung des Arbeitnehmers als Helfer ist es ihm nicht anzulasten, dass es ihm nicht gelang, während seiner Arbeitszeit die entsprechende elektronische Installierung der Anlage alleine durchzuführen.