( § 82 lit f GewO ) Der Konsum von 2 bis 3 Flaschen Bier täglich während der Arbeit, oft zusätzlich ein „Stifterl“ Wein, so dass jedenfalls eine Alkoholisierung des Arbeitnehmers vorlag, hat auch wenn die Alkoholisierung nicht die Voraussetzung der Trunksucht erfüllt - keinen Krankheitswert und führt auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit, stellt aber eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar, wenn der Arbeitnehmer wegen Alkoholkonsums verwarnt und aus Anlass der Verwarnung ein absolutes Alkoholverbot über ihn ausgesprochen wurde, er aber dennoch weiterhin regelmäßig (täglich) Alkohol während der Arbeit konsumiert. Dies kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass dies „eh ein jeder weiß“ und auch andere Kollegen auf der Baustelle trinken, weil dieses Verhalten auch auf einer Baustelle keinesfalls einer pflichtgemäßen Arbeitsverrichtung entspricht. ASG Wien 13.03.2000, 23 Cga 227/99s, rk.