( § 82 lit f GewO ) Wurde ein Kellner mehrfach auf sein, den Gästen gegenüber negativ wirkendes, Verhalten hingewiesen, handelt es sich bei den Verstößen nicht um Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften, an deren Einhaltung kein besonderes Interesse des Arbeitgebers bestand, sondern um ein solches Verhalten, durch das die Interessen des Arbeitgebers erkennbar verletzt werden konnten und die eine Entlassung rechtfertigen. OLG Wien 22.10.1999, 9 Ra 47/99v, bestätigt durch OGH 26. 4. 2000, 9 Ob A 64/00b .