( § 6 UrlG ) Für die Bemessung des Urlaubsentgelts ist nicht darauf abzustellen, dass der Urlaubsanspruch bereits in einem vorangegangenen Jahr entstanden ist, sondern maßgebend ist allein der Zeitraum, für den der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit worden ist. Bundesarbeitsgericht/BRD 22.02.2000, 9 AZR 107/99. (Betriebs-Berater 2000/670, Heft 13)