( § 82 lit f GewO ) Verhält sich ein Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit nicht so, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird, wobei er insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen darf, ist dies grundsätzlich auch bei einem Arbeiterdienstverhältnis geeignet, einen Entlassungsgrund, und zwar jenen der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung, zu bilden. Ob ein Zuwiderhandeln (hier: das Tätigwerden eines Kraftfahrers als Servierkraft während eines Krankenstandes wegen einer Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand) tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. OLG Wien 29.05.2000, 10 Ra 113/00m.