( § 82 lit e GewO ) Der Entlassungsgrund wegen Betreibens eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes durch Pfusch scheidet aus, wenn ein Arbeitnehmer nur gelegentlich in größeren Zeitabständen und vereinzelt Pfuscharbeiten verrichtet, die die Absicht regelmäßiger Wiederholung nicht erkennen lassen und die einem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären. OLG Wien 22.12.1999, 10 Ra 237/99t, bestätigt durch OGH 13. 4. 2000, 8 Ob A 110/00k .