( § 82 lit d GewO ) Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung nach § 82 lit d GewO genügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechtes, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist. Hat ein Arbeitnehmer pornographische Videokassetten im Betrieb an andere Arbeitnehmer vertrieben, könnte er sich - wenn es zutrifft, dass Jugendliche durch ihn in Kontakt mit einem Pornofilm gekommen sind, dessen Inhalt (hier: Fäkaldarstellungen in Zusammenhang mit sexuellen Praktiken an einem gefesselten Opfer) geeignet ist, den Geschlechtstrieb von Jugendlichen irrezuleiten - nach den Bestimmungen eines (hier: des Steiermärkischen) Jugendschutzgesetzes strafbar gemacht haben. Eine solche Strafbarkeit könnte aber, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt, eine Entlassung rechtfertigen. OGH 09.09.1999, 8 Ob A 218/99p .