( § 82 lit c GewO ) Ein vertragswidriger Alkoholkonsum - dessen Verbot auch sachlich durch die Selbst- bzw. Fremdgefährdungsgefahr gerechtfertigt ist - in der Mittagspause stellt einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 16.03.1999, 18 Cga 157/98h, rk.
( § 82 lit c GewO ) Ein vertragswidriger Alkoholkonsum - dessen Verbot auch sachlich durch die Selbst- bzw. Fremdgefährdungsgefahr gerechtfertigt ist - in der Mittagspause stellt einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 16.03.1999, 18 Cga 157/98h, rk.