( § 82 lit c und lit f GewO ) Bei dem im Gesetz angeführten Entlassungsgrund der „Trunksucht“ nach § 82 lit c GewO handelt es sich um einen Dauerzustand, der bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt und der so beschaffen sein muss, dass durch regelmäßigen Alkoholkonsum des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Weitere Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist eine wiederholte, sohin mindestens zweimalige Verwarnung.