( § 82 FinStrG ) Liegt der Finanzstrafbehörde das Schreiben einer namentlich genannten Person vor, in dem diese konkrete von ihr selbst herbeigeführte Tatsachen, nämlich das Ausstellen von Scheinrechnungen an einen Steuerpflichtigen für nicht erbrachte Leistungen behauptet, ist diese Anschuldigung derart konkreten Inhaltes und auch nicht von vornherein unglaubwürdig, und menschlichem Erfahrungsgut widersprechend, so dass sie einen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichenden Verdacht zu begründen vermag. VwGH 20.07.1999, 94/13/0059. (Beschwerde abgewiesen)