( § 7 Stmk. BehindertenG ) Nach § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz kommt es für die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten allein darauf an, dass es sich um solche durch die Behinderung bedingten Mehrkosten handelt, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Darauf, dass diese Mehrkosten in einem bestimmten Ausmaß - in der Art eines Selbstbehaltes - vom Behinderten selbst zu tragen seien, stellt das Gesetz ebenso wenig ab, wie dass andere, demselben Zweck (allenfalls teilweise) dienende Leistungen von Gebietskörperschaften (z.B. Pflegegeld) bei der Höhe des Kostenzuschusses zu berücksichtigen wären. VwGH 28.02.2001, 98/03/0123. (Bescheid aufgehoben)