Keine Notwendigkeit auf vollen Zahnersatz, wenn die von der Anstalt genehmigte Teilprothese ausreicht und mit der operativen Sanierung des Kiefers zum Zwecke der Anfertigung einer Vollprothese bis zur voraussichtlichen Entlassung zugewartet werden kann.
OLG Wien 6. Dezember 2002 1 Vk 20/02
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