Wenn ein Strafgefangener aufgrund der mündlichen Auskunft eines Vollzugsbediensteten, dass ein Ansuchen um Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 StVG wahrscheinlich aussichtslos sein wird, die förmliche Antragsstellung beim Vollzugsgericht unterlässt und auch keinen förmlichen Antrag auf Ausgang stellt, ist eine Beschwerde an die Vollzugskammer unzulässig.
OLG Wien 17. Oktober 2002 1 Vk 18/02