Art 2/1/a+c, 167, 168/a, 178/a, 220/1, 226 und 273 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem:
Dem ggst Urteil lagen die folgenden beiden Sachverhalte zugrunde:
a) Das ungarische Unternehmen Mahagében kft wollte die MwSt, die es für die Lieferung von Akazienstämmen gezahlt hatte, als Vorsteuer abziehen. Bei der Überprüfung der Bücher des Lieferanten stellten die Steuerbehörden jedoch fest, dass die Menge an Akazienstämmen, über die dieser zZ der Lieferung verfügte, nicht ausgereicht hätte, diesen Liefervertrag zu erfüllen. Daraufhin verweigerte die Steuerbehörde den Vorsteuerabzug.