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§ 6 DHG

ARD 5365/14/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 6 DHG ) Gemäß § 6 DHG müssen die auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Für den Verfall derartiger Ansprüche ist somit wesentlich, ob dem Dienstnehmer ein grobes oder nur ein leichtes Verschulden am Eintritt des Schadens trifft. Verursacht der Dienstnehmer durch den Griff zum läutenden Handy während der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug einen Verkehrsunfall, bewirkt dies ohne Hinzutreten eines weiteren Gefahrenmoments, z.B. unzulässig überhöhte oder sehr hohe Geschwindigkeit, allein noch keine grobe Fahrlässigkeit. Da aber, wenn keine besonders angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen bestehen, auf einer Autobahnauffahrt eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist, kann das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h nicht als unzulässig überhöhte oder sehr hohe Geschwindigkeit angesehen werden, so dass dem Dienstnehmer lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. OLG Wien 20.02.2002, 8 Ra 434/01d, Revision unzulässig.

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