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§ 2 DHG, § 1294 ABGB

ARD 5365/13/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 2 DHG, § 1294 ABGB ) Der Begriff des minderen Grades des Versehens iSd § 2 DHG stimmt mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechtes überein. Ein Versehen minderen Grades ist daher jede Fahrlässigkeit, die das Ausmaß der groben Fahrlässigkeit nicht erreicht, aber mehr als eine entschuldbare Fehlleistung darstellt. Das Handeln muss sich aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben, was insbesondere auch für die im Straßenverkehr selbst für den sorgsamsten Straßenverkehrsteilnehmer nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen gilt. So ist z.B. der Versuch, einer vermeintlichen Gefahr von einem links fahrenden Fahrzeug auszuweichen, wobei der Lenker gegen eine Fahrbahnbegrenzung gerät, als ein Fehlverhalten zu qualifizieren, das noch einen minderen Grad des Versehens darstellt. Auch die Beschädigung einer an der Decke eines niedrigen Raumes befindlichen Lampe durch das Tragen einer schweren Gasflasche auf der Schulter hebt sich nicht aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraus und stellt daher noch einen minderen Grad des Versehens dar. LG Wr. Neustadt 20.04.2001, 5 Cga 86/00v. (ZAS Jud. 3/2002)

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