( § 67 Abs 10 ASVG ) Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsschulden mit anderen Schulden verstößt der Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber diese Mittel (gemessen an der Liquidität und der Höhe der sonstigen Verbindlichkeiten) nicht entsprechend anteilig für die Behandlung aller (gleich zu behandelnder) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat. VwGH 29.06.1999, 94/08/0105. (Beschwerde abgewiesen)