JN § 66
Ein zeitlich aus einem bestimmten Anlaß oder Zweck beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz iS des Abs 1 der angeführten Gesetzesstelle begründen, wenn der Aufenthalt bewußt zu einem wirtschaftlichen und faktischen Lebensschwerpunkt gemacht wird (hier: jahrelange Führung des Betriebes einer Fremdenpension in den Saisonmonaten).