( § 62 Z 1, § 121 ArbVG ) Die „dauernde“ Einstellung eines Betriebes iSd § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der (zukünftigen) Betriebseinstellung. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, stellt dies einen Grund für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach § 62 Z 1 ArbVG dar, so dass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss. Bringt daher ein Arbeitgeber, der die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds begehrt, selbst vor, dass nicht nur der technische Teil des Betriebes eingestellt, sondern bereits auch das hiefür erforderliche Personal gekündigt wurde bzw. die Dienstverhältnisse einvernehmlich aufgelöst wurden, und leitet er daraus selbst die dauernde Betriebseinstellung iSd § 62 Z 1 ArbVG ab, ist seine Klage abzuweisen. Einer nachträglichen Zustimmung des Gerichts für bereits ausgesprochene Kündigungen steht der klare Wortlaut des § 120 Abs 1 ArbVG entgegen. OGH 07.06.2001, 9 ObA 141/01b.