( § 58a ASGG ) Gesetzliche Interessenvertretungen (Arbeiterkammer) und freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen können im arbeitsgerichtlichen Verfahren neben dem Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz nicht zusätzlich Fahrtkosten geltend machen. OLG Wien 07.07.1999, 9 Ra 117/99p.