( § 58 JN ) Bei Bewertung von auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses gerichteten Klagen ist § 58 JN analog anzuwenden, so dass sich bei einer unbestimmten Dauer des Dienstverhältnisses der Streitwert nach dem 10fachen Jahresentgelt richtet (siehe auch OGH 9. 3. 1999, 7 Ob 198/98p, ARD 5060/13/99). ASG Wien 01.06.1999, 18 Cga 81/99h, rk.