( § 21 Abs 3 FrG ) Der in § 21 Abs 3 FrG festgelegte Ausschluss des Anspruchs auf Nachzugsmöglichkeit für ausländische mündige Minderjährige scheint aus prinzipiellen Erwägungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu verstoßen. Zwischen Kindern und ihren Eltern kann nämlich auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen; sie bedürfen vielfach - vor allem, wenn sie nicht wesentlich älter als 14 Jahre sind - des elterlichen Beistandes und sind im Regelfall noch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Übernahme der in der österreichischen Zivilgesetzgebung festgelegten Unterscheidung zwischen Minderjährigen durch eine Grenzziehung beim vollendeten 14. Lebensjahr erscheint unpassend, weil dieser zivilrechtlichen Regelung andere rechtspolitische Vorstellungen und Zielsetzungen zugrunde liegen.