vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 Abs 1 AVG

ARD 5256/43/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 58 Abs 1 AVG) Weist eine Erledigung nicht die Bezeichnung als Bescheid auf, fehlt im Besonderen die gemäß § 61 AVG erforderliche Rechtsmittelbelehrung und werden die Wendung „es wird gebeten, den Beitrag zu überweisen“ und die Grußformel „Mit vorzüglicher Hochachtung“ gebraucht, lässt sich unter Anlegung eines strengen Maßstabes hinsichtlich der Wertung dieser Erledigung als Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen, ob die belangte Behörde normativ über die Beitragsbemessung und -vorschreibung entschieden oder dem Beitragsschuldner eine bloße Information über den Stand und die Fälligkeit der Beitragsverbindlichkeit gegeben hat. Für die Beurteilung, dass lediglich ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen intendiert und zum Ausdruck gebracht wurde, spricht im vorliegenden Fall insbesondere der Umstand, dass § 4 Börsefondsgesetz 1993 die Einbringung der zu entrichtenden Börsefondsbeiträge im Verwaltungswege vorsieht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Wertung der Erledigung als Rückstandsausweis über die Beitragsschuld nahe liegend. Aus diesen Gründen ist das Fehlen der Bescheidbezeichnung essenziell und die Erledigung nicht als Bescheid zu werten. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte