( § 53 Abs 1 GSpG ) Der Wortlaut des § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) „wenn ... der Verdacht besteht, dass ... fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 Z 5 verstoßen wird“, kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der als Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten erforderliche Verdacht, dass mit dem Glücksspielautomaten, mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 Z 5 GSpG verstoßen wird, auch dahin gehend spezifiziert sein müsste, dass in der Zukunft weiterhin gegen das GSpG verstoßen werde, weil die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde bzw. ein entsprechender Verdacht vorliegt. VwGH 20.12.1999, 97/17/0233. (Beschwerde abgewiesen)