( § 2, § 52 GSpG ) Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) 1989 durch den Pokerautomaten „Full House“ liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stellt; dies auch dann, wenn der „Unterhaltungsspielapparat“ lediglich im Lokal aufgestellt ist, der Lokalbesitzer über keinen Schlüssel für den Unterhaltungsspielautomaten verfügt und dem Besitzer vom Eigentümer eine Urkunde vorgelegt wurde, dass der Glücksspielautomat den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. VwGH 28.02.2000, 99/17/0402, 99/17/0403. (Beschwerden abgewiesen)