§ 52 StVG
Wird der Strafgefangene, der durch das ständige Verbleiben im Haftraum psychisch stark belastet ist, zur Erledigung kleinerer Arbeiten auf der Krankenabteilung herangezogen und stand er dabei nicht im Sinne einer Arbeitseinteilung durch das Kommando der JA in einem hausinternen Beschäftigungsverhältnis, liegen die Voraussetzungen für die Entlohnung nicht vor und besteht lediglich Anspruch auf das Unbeschäftigtengeld.