( § 4a Abs 3 VBG ) Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind nach § 4a Abs 3 VBG nur dann für Ansprüche des befristet beschäftigten Vertragsbediensteten, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zu berücksichtigen, wenn u.a. zwischen der Beendigung des einen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses jeweils nicht mehr als 10 Wochen verstrichen sind. Der Argumentation, dass die Abfertigung in § 35 VBG - der auf eine zeitliche Beschränkung der zwischen den Dienstverhältnissen gelegenen Zeitspanne nicht abstellt - abschließend geregelt ist und § 4a VBG daher keine Anwendung findet, kann nicht gefolgt werden. Da die Abfertigung ein Anspruch ist, der sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richtet, fällt die Frage der Höhe der Abfertigung eines Arbeitnehmers, der in zwei aufeinander folgenden befristeten Dienstverhältnisses zum Bund gestanden ist, in den Kernbereich des § 4a Abs 3 VBG und ist diese Bestimmung für die Berechnung der Dauer der abfertigungsrelevanten Dienstzeit heranzuziehen. ASG Wien 21.05.2001, 11 Cga 6/01h, bestätigt durch OLG Wien 20. 2. 2002, 8 Ra 323/01f, Revision zulässig.