b) Art 81/1 EG, Art 122/4 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der EG vom 2. Mai 1991, ABl L 136/91, 1:
EuG 27. 9. 2006, Rs T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP (Dresdner Bank AG ua)
Während ursprünglich die Kosten der Banken für den Währungsumtausch durch die Unterschiede zwischen An- und Verkaufskurs abgegolten wurden, kam es in der Zeit von Anfang 1999, der Einführung des Euro als einheitlicher Währung, bis Anfang 2002, als auf Euro lautendes Geld in Umlauf gesetzt wurde, zu festen Umtauschsätzen, wodurch sich die Banken veranlasst sahen, Umtauschgebühren zu verlangen.