( § 4 UStG ) Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei einem Geldspielautomaten zählen sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfenen Bargeldbeträge („Bargeldeinwurf“), ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen, als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze. VwGH 20.01.2000, 95/15/0015, 0019. (Beschwerden abgewiesen)