( § 4 NÖ PGG ) Der Aufwand für notwendige Begleitung zu Arztbesuchen ist im Allgemeinen unter dem Titel der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen, wenn der Betroffene zufolge bestehender Behinderungen nicht in der Lage ist, diese Wege allein zurückzulegen. Ein 3-jähriges Kind kann aber unter keinen Umständen in der Lage sein, Wege außer Haus allein zurückzulegen. Dass dabei eine Begleitung erforderlich ist, hat seinen Grund nicht in einer Behinderung, sondern im altersbedingten Entwicklungsstadium. Der dadurch bedingte Aufwand ist daher gemäß § 4 Abs 3 Niederösterreichisches Pflegegeldgesetz (NÖ PGG) außer Betracht zu lassen. OGH 24.04.2001, 10 ObS 66/01f.