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Abstandnahme von Säumniszuschlägen unter 50 Euro

ARD 5285/16/2002 Heft 5285 v. 12.2.2002

Erlass des BMF 07.11.2001, 05 2001/5-IV/5/01; AÖF 2002/26, 10. Stück, ausgegeben am 21. 1. 2002

1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 206 lit a bis lit c BAO ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach § 206 lit c BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

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