Erlass des BMF 07.11.2001, 05 2001/5-IV/5/01; AÖF 2002/26, 10. Stück, ausgegeben am 21. 1. 2002
1. Rechtsgrundlage
Gemäß § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 206 lit a bis lit c BAO ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach § 206 lit c BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.