( § 4 Abs 4 HbG ) Bei Vorhandensein einer Gegensprechanlage bzw. einer automatischen Türsperre besteht keine Verpflichtung des Hausbesorgers zur kontinuierlichen Anwesenheit im Haus, insbesondere während der Vormittagsstunden. ASG Wien 01.12.1998, 25 Cga 192/97f, Berufung erhoben. (ZAS Jud. 3/2001)