( § 4 Abs 4 EStG ) Wird von einem Abgabepflichtigen (hier: Facharzt) lediglich eine von der Ehefrau unterschriebene Bestätigung, dass sie für näher umschriebene Schreib- und Computerarbeiten S 10.000,-/€ 726,73 erhalten habe, vorgelegt, ist eine steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht möglich, da die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Art der Tätigkeit, Dauer, Arbeitszeit, Bezahlung) vorher nicht schriftlich fixiert wurden. Ebenso fehlen zeitnahe Aufzeichnungen der Ehefrau für die von ihr durchgeführten Arbeiten und eine zeitnahe exakte Abrechnung der angeblich erbrachten Arbeiten. Der Vertrag ist nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen, um überprüfen zu können, ob er zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Der exakte Betrag von S 10.000,-/€ 726,73 lässt darüber hinaus die Annahme zu, dass sich die Entlohnung nicht (nur) an den tatsächlich verrichteten Arbeiten orientierte, sondern an der Grenze für steuerfreie Nebeneinkünfte, was ebenfalls für eine familienhafte Mitwirkung und daher gegen eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben spricht. FLD f. Oberösterreich 20.09.2000, RV 390/1-6/1999. (ÖStZ 2002/273, S. 165, Heft 7)