( § 4 Abs 4 EStG ) Bei der Beurteilung, ob die Teilwertabschreibung einer Forderung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, sind nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Abgabepflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (vgl. VwGH 16. 12. 1997, 93/14/0177, ARD 4959/10/98). VwGH 27.11.2001, 98/14/0052. (Bescheid aufgehoben)