(§ 4 Abs 4 EStG) Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei darf es sich nicht um eine nur vorübergehende oder gelegentliche Nutzung handeln. Eine allenfalls gelegentliche Benutzung einer Garage durch einen Klienten oder einen Angestellten des Abgabepflichtigen (hier: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) rechtfertigt nicht die Aufnahme der gesamten Garage ins notwendige Betriebsvermögen. VwGH 02.08.2000, 97/13/0019. (Beschwerde abgewiesen)