( § 4 Abs 1 GrEStG ) Ergibt sich auch aus einem Generalunternehmervertrag zur Planung und schlüsselfertigen Ausführung von Büro- und Geschäftsobjekten, dass die Beauftragung auch die Einrichtung und die Ausstattung einer Seniorenresidenz beinhaltet, ist nicht auszuschließen, dass in die Bemessungsgrundlage bei Heranziehung der gesamten Kosten auch Anteile für die nicht unter die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer fallenden Einrichtungen und Ausstattungen miteinbezogen wurden und sich daraus ein geringerer Abgabenbetrag ergeben könnte. VwGH 28.09.2000, 99/16/0519, 0520. (Bescheide aufgehoben)