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§ 48 BAO

ARD 5277/27/2002 Heft 5277 v. 15.1.2002

( § 48 BAO ) Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unterliegen die in Österreich akkreditierten ausländischen Journalisten der inländischen Steuerpflicht. Ist Jugoslawien als Staat, mit dem derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, der Ansässigkeitsstaat von in Österreich akkreditierten Journalisten, ist es daher Aufgabe Jugoslawiens, die betreffenden Bezüge entweder von der jugoslawischen Besteuerung freizustellen oder die österreichische Steuer auf die jugoslawische Steuer anzurechnen. BMF 05.11.2001, EAS 1947. (SWI 2002/35, Heft 1)

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