§ 473 ABGB
An das Utilitätserfordernis bei Grunddienstbarkeiten ist schon wegen der Gleichstellung von Vorteil und Bequemlichkeit ein strenger Maßstab nicht anzulegen. Für einen Servitutsweg genügen Vorteile wie Wegabkürzung und geringere Belästigung durch Fahrzeugverkehr.
OGH, 07.06.1978, 1 Ob 619/78