§ 44 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass er von seiner Arbeit abgelöst wurde, selbst eine neue Arbeitsmöglichkeit als Hausarbeiter gefunden habe, diese ihm aber verwehrt worden sei und er schließlich gezwungen gewesen wäre, eine andere Arbeit anzunehmen, um sich nicht einer Arbeitsverweigerung schuldig zu machen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: