( § 42 Bgld. SHG, § 143 ABGB ) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Sozialhilfeempfängers verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz für die aufgewendeten Sozialhilfekosten zu leisten, wobei die Frage der Unterhaltspflicht als Vorfrage nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht zu lösen ist. Die Berücksichtigung von Teilen des Einkommens des Hilfsbedürftigen für die Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe (und damit indirekt für den Ersatz durch den Hilfsbedürftigen) ist ausschließlich nach den Sozialhilfevorschriften, hingegen die für den Kostenersatz von Angehörigen entscheidende Berücksichtigung von Teilen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten ausschließlich nach § 143 ABGB zu beurteilen. Es ist daher aufgrund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen durchaus denkbar, dass Einkommensteile des Hilfsbedürftigen zwar der Anrechnung durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach sozialhilferechtlichen Regelungen entzogen sind, gleichzeitig aber unter dem Blickwinkel des Unterhaltsrechtes zumutbarerweise auch für den aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Sonderbedarf aufzuwenden sind und insoweit daher den Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB nicht entstehen lassen oder doch vermindern. VwGH 20.06.2001, 97/08/0425. (Bescheid aufgehoben)