( § 42 Abs 5 StVO ) Die Verordnung des BM f. Wissenschaft und Verkehr v. 20. 4. 1993, BGBl 1993/259, ARD 4454/21/93, idF BGBl II 1999/277, ARD 5053/3/99, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben, weil es der BM f. Wissenschaft und Verkehr vor Verordnungserlassung unterlassen hat, die für die gemäß § 42 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gebotene Interessenabwägung erforderlichen sachlichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. VfGH 11.03.2000, V 75/99.