( § 3 AVRAG ) Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG ist die Wahrung der Identität und der wirtschaftlichen Einheit maßgebend. Unter einer wirtschaftlichen Einheit ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung zu verstehen. Hat der Betreiber einer Betriebsküche kurz vor Ende seines Vertrages qualifiziertes Personal abgezogen und dem neuen Betreiber lediglich Hilfskräfte überlassen, die er selbst nicht mehr weiterbeschäftigen wollte, kann von einer wirtschaftlichen Einheit nicht mehr gesprochen werden, da diese auch die Übernahme des Personals zu umfassen hat. Zu einem Betriebsübergang gehört auch die Übernahme zumindest der Hauptbelegschaft durch den neuen Unternehmensinhaber, wovon aber nicht gesprochen werden kann, wenn das qualifizierte Personal abgezogen wird und lediglich Hilfskräfte dem neuen Unternehmensinhaber überlassen werden. OLG Wien 25.02.2002, 7 Ra 22/02k, Revision unzulässig.