( § 3 Abs 8 UStG 1972 ) Werden versandfertige Päckchen von Kosmetikartikeln zwecks Lieferung an die Abnehmer ins Ausland befördert und bedient sich der Lieferant von dort aus zur Weiterbeförderung der Post, ist § 3 Abs 8 UStG 1972 anwendbar, wonach bei Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes einer Lieferung an den Abnehmer oder - in dessen Auftrag - an einen Dritten die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt gilt, auch wenn der Liefergegenstand durch mehrere Personen nacheinander befördert wird. Maßgebend ist in diesem Fall der Beginn der Beförderung durch den Lieferanten selbst, weil in diesem Zeitpunkt der Liefergegenstand, nämlich die versandbereiten Päckchen, sowie der Abnehmer, nämlich die bestellenden Kunden, bestimmt waren und auch die Art der Beförderung, nämlich Eigenbeförderung bis zum Postamt und sodann Versendung mit der Post, feststand, auch wenn zu diesem Zeitpunkt nicht sicher gewesen ist, ob der Schmuggel der Kosmetikpäckchen über die Grenze gelingen werde, weil es auf Unwägbarkeiten eines von vornherein vorgesehenen Beförderungsweges nicht ankommt. VwGH 27.04.2000, 96/15/0181. (Beschwerde abgewiesen)