( § 3 Abs 5 Tir. PGG ) Auch wenn sich soziale Härte iSd § 3 Abs 5 Tiroler Pflegegeldgesetz (Tir. PGG) aus persönlichen, familiären oder aus wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben kann, kann soziale Härte nicht mit der Notwendigkeit einer intensiven Betreuung durch psychologisch geschulte Fachkräfte begründet werden, wenn diese Betreuung nicht zwingend geboten ist, weil die Betreuung des Pflegebedürftigen durch Angehörige im Familienverband möglich ist und auch tatsächlich dort erfolgt. VwGH 14.12.1999, 99/11/0113. (Beschwerde abgewiesen)