( AZG § 3 Abs 2, § 23 ) Die EU-Kommission hat in ihrem Dokument KOM (98) 279 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft empfohlen, dass „eine verbindlich vorgeschriebene, allgemeine Verkürzung der Arbeitszeit nachteilige Konsequenzen haben könnte und daher vermieden werden sollte“. Die Kommission ist der Auffassung, dass Arbeitszeitverkürzungen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen nicht verringern dürfen. Allerdings ist diese grundsätzliche Einstellung nicht unvereinbar mit nationalen Initiativen, die bei Arbeitszeitverkürzungen differenziert vorgehen würden, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Schriftliche Anfrage E-2034/98 v. 7. 7. 1998; ABl C 96 v. 8. 4. 1999, S. 26.