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§ 35 OÖ TourismusG

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5147/20/2000 Heft 5147 v. 25.8.2000

( § 35 OÖ TourismusG ) Die Tätigkeit eines Arztes bei Erbringung seiner ärztlichen Leistungen nach dem Ärztegesetz und jene der Heilmittelabgabe aus seiner ärztlichen Hausapotheke können nicht als eine untrennbare Einheit aufgefasst und einheitlich unter die Beitragsgruppenziffer 961.1. „Ärztliche Ordinationen und medizinische Laboratorien“ der Beitragsgruppenordnung aufgrund des Oberösterreichischen Tourismusgesetzes für den Interessentenbeitrag (Fremdenverkehrsabgabe) subsumiert werden, sondern sind entsprechend den verschiedenen Inhalten der Tätigkeiten 2 Beitragsgruppenpositionen zuzuordnen. VwGH 20.03.2000, 95/17/0424. (Bescheid aufgehoben)

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