( BStFG, StraBAG, RL 93/89/EWG ) Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Art 2 vierter Gedankenstrich RL 93/89/EWG des Rates v. 25. 10. 1993 [über die Besteuerung bestimmter Kfz zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten] ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeuges unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Wird daher eine Autobahn mit einer Fahrzeugkombination aus Ackerschlepper und Anhänger benützt, um damit Feldfrüchte zu einem Käufer zu transportieren, besteht dennoch keine Verpflichtung zur Entrichtung der Autobahnbenutzungsgebühr, wenn die Fahrzeugkombination nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr, sondern in erster Linie zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist. EuGH 28.10.1999, Rs. C-193/98 , Fall Pfennigmann.