( § 35 ASVG ) Wenn die für die Dienstgebereigenschaft entscheidenden Umstände in Bezug auf ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf mehrere Personen zutreffen, ist jeder von ihnen Dienstgeber mit den dem sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen und eingeräumten Berechtigungen. BMAGS 10.03.1999, 120.828/1-7/99. (ZAS Jud. 1/2001).